schaulustige

Schaulustige bei Unglücksfällen

 

Katastrophentourismus ist ein altes Phänomen. Zu beobachten an vielen Gedenkstätten der Geschichte, oft wird stark verkürzt und manchmal falsch wiedergegeben. Weniger Information aber umso mehr Unterhaltung vor Ort. Egal ob die Reise zum Reaktor Tschernobyl, zu den Folterkammern auf mittelalterlichen Burgen, Ground Zero, Auschwitz, Killing Fields in Kambodscha oder ob die Touristenwelle zu tausenden auf den Rheinbrücken stehen, und auf die Überflutung der Altstadt in Köln warten.

Die Leute wollen außergewöhnliche, dramatische Erfahrungen machen. Speziell dann, wenn es anderer Leiden und Tod sind und man sich selber gerettet und sicher fühlen kann.

Bei Unglücksfällen sind es Personen, die sich spontan zur Beobachtung eines spektakulären Ereignisses einfinden. Dabei ist eine starke voyeuristische Motivation vorhanden, ziemlich nahe an das Grauen und an den Tod heranzukommen, dabei aber nichts zu riskieren. In vielen Fällen handelt es sich um unwillkommene, hinderliche und störende Zuschauer.

 

Typisch, oftmals kann beobachtet werden; Jemand befindet sich in Schwierigkeiten und alle anderen schauen nur zu. Je mehr Gaffer desto unwahrscheinlicher ist es, dass einer von ihnen dem Opfer zu Hilfe kommt. Diese Beobachtung macht die Feuerwehr immer wieder bei solchen Unglücksfällen.

Der passiv Anwesende schiebt seine eigene Verantwortung vielleicht auch unbewusst einem anderen zu. Passive und behindernde Schaulustige stellen auch in der Zukunft eine Störquelle für alle Hilfsdienste dar. Nicht nur bei Großschadenslagen auch „kleinere Katastrophen“ locken Scharen von Neugierigen herbei.

 

Nach der Neuregelung des § 25 Abs.1 Satz 4 LBKG kann der Einsatzleiter der Feuerwehr vor allem

  • Das Betreten von Einsatzgebieten oder einzelnen Einsatzbereichen verbieten
  • Personen von dort verweisen
  • Und das Einsatzgebiet oder einzelne Einsatzbereiche sperren oder räumen lassen

Soweit dies zur Abwehr von Brand- oder anderen Gefahren nach §1 Abs. 1 LBKG erforderlich ist. Er darf die Anordnungen selbst durchsetzen und bei massiven Einsatzbehinderungen notfalls auch unmittelbaren Zwang anwenden.
Dies geschieht durch körperliche Gewalt gegen Sachen und Störer oder auch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt (z.B. technische Sperren oder in Ausnahmefällen auch mit Löschfahrzeugen als Wasserwerfer).